GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 210 Zustimmung der Kontrollversammlung
1
Voraussetzung für die Zustimmung ist in formaler Hinsicht, dass bereits ein Beschluss des Vorstandes vorhanden ist, der auch einer konkreten Umsetzung fähig ist, damit die Kontrollversammlung eine konkrete Grundlage für ihre Beurteilung erhält. Absichtserklärungen des Vorstandes, in Zukunft allenfalls eine entsprechende Maßnahme setzen zu wollen, können einen solchen Beschluss nicht ersetzen.
2
Der Kauf von Wertpapieren (Abs 1 Z 1, siehe dazu auch § 218) stellt keine dauernde Veranlagung dar (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 1a).
3
Die Zustimmungskompetenz nach Abs 1 Z 2 umfasst nicht auch die Verlegung (ohne Erweiterung) einer Einrichtung (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 2a), wobei „Instandsetzung“ eine bereits bestehende Einrichtung voraussetzt (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 2b). Sie umfasst weiters nicht die Geschäftsführung (zB Vertragsabschlüsse) in den damit verbundenen einschlägigen (Vergabe-)Verfahren und anderen Abläufen (Generalkompetenz des Vorstandes, § 207). Die Entscheidung VwSlg 9632, RS 2 (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 2a), wonach es sich um gemeinsame Aufgaben handle, erging aufgrund früherer Rechtslage, in w...