GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 209 Aufgaben der Kontrollversammlung
1
Mitgliedschaften in der Kontrollversammlung und der Generalversammlung schließen einander aus (§ 198 Abs 1 letzter Satz).
2
Zur Haftung siehe § 201.
3
Die Kontrollversammlung hat zwar teilweise ähnliche Aufgaben wie ein Aufsichtsrat, kann aber diesem schon wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Grundlage im Rahmen eines Selbstverwaltungskörpers (einschließlich des Einflusses der Aufsichtsbehörden, § 221) nicht gleichgesetzt werden. Bestimmungen, die für Aufsichtsräte gelten, sind nicht ohne Weiteres analog für die Kontrollversammlung heranzuziehen (zB in § 25 MedienG, wobei die SVA auch keine Gesellschaft oder Verein iSd Bestimmung ist).