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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 207 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers

Josef Souhrada

1

Der Vorstand bleibt für Geschäftsführung und Vertretung auch dann verantwortlich, wenn er Aufgaben delegiert (arg „unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit“). Rahmen der Delegierung sind die ges Vorgaben nicht nur des Leistungsrechts, sondern auch der Organisation. Das Wort „Obliegenheiten“ ist nicht iSd § 6 VersVG oder als Bezeichnung nur geringfügiger Aufgaben zu verstehen. Die Delegationsempfänger (Ausschuss, Obmann, Büro) bleiben auch bei Wahrnehmung delegierter Aufgaben Organe der SVA, sie treten für diese auf, erhalten durch die Delegation gegenüber Außenstehenden keine eigenständige Verantwortung oder Rechtsposition. Der Vorstand hat jederzeit (zB um seine Verantwortung zu wahren) das Recht, Delegierungen zu widerrufen oder zu verändern und Auskünfte über den Erledigungsstand delegierter Aufgaben zu erhalten.

2

Ausschüsse nach Abs 1 können für verschiedene Zwecke (Rentenausschuss, Pensionsausschuss, Verwaltungsausschuss, Back Office, IT, Beteiligungen usw) gebildet werden. Die Mitglieder der Generalversammlung in den Ausschüssen werden durch deren Stellvertreter vertreten, eine gesonderte Bestellung von Stellvertre...

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