Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 203 Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Josef Souhrada

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Das Wort „Vertreter“ meint Versicherungsvertreter iSd § 198, nicht ges oder gewillkürt bestellte Vertreter.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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