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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 201 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

Josef Souhrada

1

Diese Bestimmung betrifft die Haftung der VwK-Mitglieder gegenüber dem SVT und dessen Regressrecht, nicht die Haftung des SVT gegen Außenstehenden. Für Letzteres siehe AHG bzw das Schadenersatzrecht des ABGB (§§ 1295 ff), für Tätigkeiten außerhalb der Vollziehung auch das VerbandsverantwortlichkeitsG. Zur Auswirkung von Entschädigungen („Belohnung“) auf die Haftung siehe § 1300 ABGB. Die Übernahme/Ausübung einer demokratisch legitimierten öff-rechtl Funktion, wie es jene eines VersV ist, ist jedoch nicht mit der Rechtsstellung eines Sachverständigen (dessen „Bekennen zu einem Amt“) und dessen Haftung iSd § 1295 ABGB vergleichbar (vgl § 201). Eine Haftung des SVT bedeutet nicht automatisch auch eine Haftungsverpflichtung für dessen Funktionsträger nach § 201. Haftungen eines SVT können auch ohne Pflichtenvernachlässigung und ohne Verschulden entstehen, so nach dem Vergaberecht bei Auftragsvergaben, die auf einer behördlichen Entscheidung beruhen, welche sich aber im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: EuGH C‑314/09, Strabag ua.

2

Die Mitglieder der VwK sind als solche keine Dienstnehmer (dürfen es nicht sein, § 197 Abs 6), sodass das DNHG nicht anwendb...

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