GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 183 Verwaltungshilfe
1
Zur Unterstützungspflicht durch ges Interessenvertretungen (Kammern) s auch § 194 Z 1, § 229, § 229e.
2
Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt, sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich der SVA, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Im Ergebnis gleichlautend § 321 ASVG, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG, § 87 NVG, § 69 AlVG und Art 76 Abs 2 der VO 883/2004 (Art 84 Abs 2 VO 1408/71). SVT eines MS der EU müssen nicht selbst an die österr Behörden herantreten, sondern die österr SVT haben Anfragen der EU-SVT wie ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung erfolgt nach den österr innerstaatlichen Regeln, einschließlich der Amtshilfeberechtigung nach Art 22 B-VG. Zur Abwicklung Art 2 bis 5 VO 987/2009, § 4, 5 SV-EG. Die AbkSozSi für Gebiete außerhalb der EU enthalten idR gleich wirkende Bestimmungen.
Die Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts (keine unnötigen Datenübermittlungen, gelindester Grundrechtseingriff usw) bleiben beachtlich. § 183 ist damit keine ausreichende Grundlage, zur Prüfung von Abrechnungen von anderen SVT auf Verdacht, ohne konkrete Anhaltspunkte im E...