GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 166 Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation
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Abs 1 ermöglicht - mit Ausnahme des Falls des § 131, in dem ein Rechtsanspruch des Vers auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation besteht - die Übertragung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation für einen Vers, der nicht bei ihm in der KV versichert ist, an den für diesen zuständigen KVT. Diesem hat der VT dafür die ausgewiesenen tatsächl Kosten zu ersetzen. Zur Subsidiarität der Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation durch die PV ggüber der KV vgl § 160 Rz 1. Zur Vorgangsweise bei Anträgen auf Hilfsmittel als Maßnahme der medizin Rehabilitation vgl § 29 RRK 2005.
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Abs 2 ermöglicht dem VT, Maßnahmen der berufl Rehabilitation einer dafür geeigneten Einrichtung bzw dem AMS (ebenfalls gegen Ersatz der Kosten, allenfalls durch Vereinbarung von Pauschbeträgen) zu übertragen. Gem § 30 Abs 3 RRK 2005 ist bei der Erbringung von berufl und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation zu prüfen, ob die persönlichen und berufl Voraussetzungen gegeben sind. Dafür können Gutachten von Dienststellen des AMS oder der berufl Interessenvertretung eingeholt werden.
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Abs 3 regelt die Möglichkeit der Vereinfachung des wechselseitigen...