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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 153 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

Jörg Ziegelbauer

Übersicht


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Rz
I.
Beginn des Anspruchs
3
II.
Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs
4- 6
III.
Jahresausgleich (Abs 5 bis 7)
7- 9

1

§ 153 entspricht im Wesentlichen der Parallelbestimmung des § 296 ASVG.

Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 149 ausgeführt (dort Rz 11) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 149 und den gem § 151 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 150 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 150) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 182/02s; 10 ObS 312/91). Bei ungleich hohen Monatseinkünften (etwa wg Sonderzahlungen) ist auf das auf den Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen (10 ObS 47/95; so auch für monatlich unterschiedliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, 10 ObS 130/03w).

2

Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharak...

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