GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 147 Waisenpension, Ausmaß
1
Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tod der Mutter als doppelt verwaistes Kind (RS0084462).
2
§ 7 APG regelt die Höhe der Waisenpension in Anknüpfung an § 147 (vgl näher § 145 Rz 3).