GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 10 Familienversicherung
Übersicht
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Rz | |||
I. | Personenkreis | ||
A. | Abschlussberechtigter Personenkreis | ||
B. | Begünstigter Personenkreis | ||
II. | Voraussetzungen (Abs 2) | ||
A. | Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland | ||
B. | Fehlen einer eigenen Krankenversicherung bzw Krankenfürsorge | ||
III. | Beginn (Abs 3) | ||
IV. | Ende (Abs 3) | ||
V. | Sonstiges | ||
VI. | Verweise |
I. Personenkreis
A. Abschlussberechtigter Personenkreis
1
Die SVA hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 10 der Satzung 2013, verlautbart unter der Nummer 152/2012, bestimmt:
Pflichtversicherte und Weiterversicherte können nach § 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:
den Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit es sich um Personen handelt, die nach § 83 Abs 6 oder 7 GSVG nicht als Angehörige gelten;
Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die nach § 83 Abs 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;
mit dem Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
eine mit dem Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt un...