GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 131 Berufliche Rehabilitation, Anspruch
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Die Bestimmung über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung wurde durch das BBG 2011 mit dem Ziel der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ eingefügt. Der/die Versicherte hat einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn er/sie die Voraussetzungen für eine EUP zumind „wahrscheinlich“ erfüllt. Sie gebührt, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, dass der/die Versicherte die Voraussetzungen für die genannte Leistung aus dem VF der Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Erwerbsunfähigkeit vermieden bzw beseitigt werden kann (981 BlgNR 24. GP 204).
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Beim Tatbestandsmerkmal „wahrscheinlich“ handelt es sich um eine Herabstufung des Beweismaßes vom Regelbeweismaß hohe Wahrscheinlichkeit auf einen geringeren Grad der Überzeugung vom Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit. Das Tatbestandsmerkmal „in absehbarer Zeit erfüllen“ normiert, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine EUP nicht zum Stichtag vorliegen müssen, sondern, dass es auf Basis des m...