GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 123 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 116a)
Übersicht
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I. Allgemeines
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Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 6 ist der Prozentsatz von 50 vor 2028 pro Kalenderjahr um 2 zu vermindern. Für 2013 beträgt er daher 20%; aufgrund des für dieses Jahr geltenden Augleichszulagen-Richtsatzes von 837,63 € (BGBl II 2012/441) ergibt sich eine BMG für KEZ von 167,53 €. Diese Regelung gilt gem § 298 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer. Der Gesetzgeber überschreitet den rechtspolit Gestaltungsspielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für KEZ eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige BMG vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene (10 ObS 157/02i). Zur abweichenden Regelung bei der Erstellung der Kontoerstgutschrift vgl § 15 Abs 1 Z 4 APG.
II. Überschneidung mit Beitragszeiten (Abs 3)
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Folgende Vorgangsweise ergibt sich aus Abs 3: Zunächst wird die BMG nach § 122 ohne Berücksichtigung der zusätzl BMG für die KEZ errechnet. Überdecken sich KEZ ...