GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 118 Unwirksame Beiträge
1
Abs 2 enthält einen Katalog von Ausnahmen, in denen der Grundsatz des Abs 1 nicht gilt.
2
Der Eintritt eines Versicherungsfalles bzw die erfolgte Antragstellung auf die Leistung und der dadurch gem § 113 Abs 2 herbeigeführte Eintritt des Stichtages für die Feststellung der Leistung schließen nicht aus, dass für eine nach dem Stichtag gelegene Zeit VZ erworben werden, die zwar nicht mehr für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall, jedoch für Leistungen aus einem später eintretenden Versicherungsfall gleicher oder anderer Art wirksam werden können (Teschner/Widlar, GSVG, § 118 Anm 1; zur Stichtagsverschiebung vgl § 113 Rz 10).
3
Unter dem „Verfahren“ nach Abs 2 lit a kann nach Wortlaut und Regelungszweck nur das - zu den Verwaltungssachen iSd § 194 GSVG iVm § 355 ASVG gehörende - Verfahren auf Feststellung der Versicherungsberechtigung verstanden werden, nicht aber das davon unabhängige - zu den Leistungssachen iSd § 194 GSVG iVm § 354 ASVG zählende - Verfahren auf Gewährung der AP (RS0084808).