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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 107 Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

Walter Schober

Übersicht


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Rz
I.
Ruhenstatbestände
1
II.
Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2)
2
III.
Weitere Ruhenstatbestände (Abs 3)
3, 4

I. Ruhenstatbestände

1

Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

  • bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (§ 106 Abs 2);

  • während der Dauer einer Freiheitsbeschränkung (§ 58 Abs 1 und 2);

  • während der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (§ 59).

§ 107 ist dem § 143 ASVG nachgebildet (Teschner/Widlar, GSVG § 107 Anm 1).

II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2)

2

Gemäß § 106 Abs 2 haben die Versicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT innerhalb einer Woche zu melden. § 107 Abs 2 sieht die Möglichkeit der Gewährung auch für die zurückliegende Zeit in besonderen Fällen vor.

III. Weitere Ruhenstatbestände (Abs 3)

3

Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs 3 Z 1 liegt beispielsweise dann vor, wenn dem eintausend Kilometer entfernt im Ausland wohnenden Versicherten die Ladung zur vertrauensärztlichen (kontrollärztlichen) Dienststelle am Vortag bzw am Tag des Termins zugestellt wird; dies löst auch keine Obliegenheit aus, sich um einen neuen Untersuchungstermin zu bemühen (vgl RS0083997).

4

Die bei Zutreffen dieser Voraussetzun...

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