GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 104b Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
1
Zum Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung kommt es ua, solange den gesetzlichen Meldeverpflichtungen (§ 104a Abs 3 dritter Satz) nicht nachgekommen wird. Die in den Abs 2, 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen jenen bei Bestehen einer Zusatzversicherung gem § 107 (s näher Rz 1 ff zu § 107).