GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 101 Krankheitsverhütung
1
Für die Krankheitsverhütung gilt dasselbe wie für die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; sie sind ebenfalls freiwillige Leistungen, deren Gewährung bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung im freien Ermessen des SVT liegt.
2
Vgl in diesem Zusammenhang die Untersuchungen gem § 88 und § 89, wobei noch ähnliche Aktivitäten im Rahmen des § 101 gesetzt werden können. Erbringt der KVT über die Maßnahmen gem §§ 88 und 89 hinaus zusätzliche Vorsorgemaßnahmen – auch in Form zusätzlicher Programme – handelt es sich um sonstige Maßnahmen, die als freiwillige Leistungen anzusehen sind (dies gilt auch für Jugendlichenuntersuchungen; vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 132b Anm 3).
3
Leistungen aus dem Titel des § 89 gelten nicht als Leistungen der Krankheitsverhütung (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 156 Anm 2).