GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 100 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
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Diese Regelung ist gleichartig mit § 155 ASVG, wobei in Abs 2 nur die Z 5 ergänzt wurde. Diese sieht einerseits die Möglichkeit der Gewährung von Kostenzuschüssen nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit für die Kosten eines Betriebshelfers sowie andererseits die Beistellung eines entsprechend geschulten Betriebshelfers als Sachleistung vor.
Bei den Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit handelt sich um eine freiwillige Leistung. Freiwillige Leistungen können nur insoweit gewährt werden, als das Gesetz dem SVT hiezu eine Ermächtigung erteilt hat. Die Gewährung liegt im freien Ermessen des SVT, wobei mangels Rechtsanspruch grundsätzlich auch kein Bescheid zu erteilen ist (vgl § 194 GSVG iVm § 367 ASVG).
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Näheres insb zum „Kurheilverfahren“ s Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 155 Anm 2 f und Binder in Tomandl, System 202.