GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 99b Gesundheitsförderung
1
Die Gesundheitsförderung stellt auf der Grundlage des § 78 Abs 1 Z 5 eine Pflichtaufgabe im Leistungskatalog der KV dar (vgl § 78 Rz 8). Es ist Aufgabe des KVT, gesundheitsriskante Faktoren im Leben und in der Arbeitswelt zu vermindern. Zu verweisen ist auch auf § 78 Abs 4, wonach Mittel der KV auch zur Erforschung von Krankheits- bzw Unfallursachen, ausgenommen Arbeitsunfälle verwendet werden können.
2
Die Gesundheitsförderung umfasst nach der derzeit gängigen Definition die Verhältnis- und Verhaltensprävention bei Einbindung und Mitarbeit aller Institutionen und Initiativen einschließlich der unmittelbar betroffenen Menschen (Teschner/Widlar, GSVG § 99b Anm 1).