GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 92 Heilmittel
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Diese Regelung enspricht jener des § 136 ASVG. Gemäß § 31 Abs 3 Z 12 ASVG obliegt dem HV die Herausgabe eines Erstattungskodex (vormals Heilmittelverzeichnis) der SV für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines SVT im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinn der Ziele der Krankenbehandlung (§ 90 Abs 2) annehmen lassen.
2
Jedes vertriebsberechtigte Unternehmen einer in Österreich zugelassenen lieferbaren Arzneispezialität kann einen Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex stellen; der HV kann aber auch von sich aus das Verfahren starten. In weiterer Folge wird die HEK befasst, welche als unabhängiges Beratungsgremium eine allgemeine Empfehlung abgibt. Regelungen zur Aufnahme und Streichung aus dem Erstattungskodex enthalten die § 351c ff ASVG.
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Der Erstattungskodex soll einerseits die Versorgung der Pa...