GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 69 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Übersicht
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Rz | ||
I. | Anwendungsbereich | |
II. | Voraussetzungen und Verfahren | |
III. | Wiederaufnahme nach § 69 AVG |
I. Anwendungsbereich
1
§ 69 (inhaltsgleich § 101 ASVG) erfasst ausschließlich eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes - und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides - zu Gunsten des Vers. Die Behebung eines früheren Bescheides zu Lasten des Vers ist nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 357 ASVG iVm § 194) möglich.
2
Sowohl § 69 GSVG als auch § 69 AVG betreffen nur rechtskräftige Bescheide. Wurde gegen einen Bescheid ein gerichtl Verfahren angestrengt, so ist der Bescheid außer Kraft getreten (§ 71 ASGG); gegen eine darauf ergangene gerichtl Entscheidung, auch wenn sie in der Folge vom VT durch einen Bescheid umgesetzt wurde, stehen ausschließlich die Rechtsbehelfe der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach den § 529, 530 ZPO zur Verfügung (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 101 Anm 2a). Der „wesentliche Irrtum über den Sachverhalt“ oder „das offenkundige Versehen“ iSd § 69 stellen jedoch keinen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund nach den § 529 ff ZPO dar (10 ObS 6/11x).
3
§ 69 bezieht sich ausschließlich auf bescheid...