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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (2. Auflage)

Vor § 58f GSVG

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1- 5
II.
Überblick über die Ruhensfälle
A.
Allgemeine Ruhensfälle
6, 7
B.
Besondere Ruhensbestimmungen
1.
Bei Leistungen der KV
8- 10
2.
Bei Leistungen der UV
11- 14
3.
Bei Leistungen der PV
15- 18

I. Allgemeines

1

Vom Ruhen spricht man, wenn trotz bestehenden Leistungsanspruchs die Leistungspflicht des VT vorübergehend nicht besteht, weil das zugrundeliegende Sicherungsbedürfnis (zeitweilig) weggefallen ist (zur Abgrenzung von anderen Leistungsausschlüssen s § 57 Rz 2).

2

Das Ruhen kann die gesamte Leistung umfassen (zB bei Haft oder Auslandsaufenthalt nach § 58; so auch der Wegfall einer vorzAP bei langer Versdauer bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 131 Abs 2 alt) oder nur in einem bestimmten Ausmaß erfolgen (zB Anrechnung des Krankengeldes auf eine Versehrtenrente nach § 90a ASVG).

3

Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2; RS0085523); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (§ 63).

4

Der Leistungsbezieher hat dem VT den Eintritt eines Ruhensgrundes zu melden (M...

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