SWK-Spezial Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
1. Aufl. 2009
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Artikel 2
S. 146Meldepflichten
§ 41. (1) bis (5) [...]
(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:
Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden,
in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des
Schmuggels,oder der
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG,
geführten Verfahren;
Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.
Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.
(7) und (8) [...]
ErlRV: ...