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SWK-Spezial Finanzstrafgesetz-Novelle 2010

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1803-6

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Dokumentvorschau
SWK-Spezial Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (1. Auflage)

Artikel 2

S. 146Meldepflichten

§ 41. (1) bis (5) [...]

(6) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nicht verwendet werden:

1.

Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1, 2 oder 5 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels,oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren;

2.

Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 1a ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen nach Z 1 oder wegen einer anderen, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung geführten Verfahren.

Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach Z 1 oder 2, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 FinStrG zu unterlassen.

(7) und (8) [...]

ErlRV: ...

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