Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2019
1. Aufl. 2019
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1. S. 284Einleitung
Anstoß für die nachstehenden Überlegungen gab die Entscheidung des OLG Innsbruck vom , 23 Rs 18/18w, die ausschließlich die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage einer Versehrtenrente aufgrund einer Berufskrankheit zum Gegenstand hatte. Der Versicherte war im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben; aus dem Akt ergaben sich Hinweise darauf, dass der Anspruch teilweise geruht hatte. Außerdem konnte davon ausgegangen werden, dass der bekl Versicherungsträger Leistungen auf Basis des von ihm erlassenen Bescheides erbracht hatte. Im sozialgerichtlichen Verfahren begehrte schließlich die Gattin des Versicherten als dessen Prozessnachfolgerin iSd § 76 Abs 2 erster Fall ASGG den Zuspruch der Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente samt Zusatzrente für die Zeit vom (unstrittiger Anfallszeitpunkt) bis (unstrittiger Todestag des Versicherten) in der gesetzlichen Höhe auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 50.000,–, welchem Begehren die Bekl lediglich ihren Rechtsstandpunkt entgegenhielt, die Versehrtenrente sei aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 24.142,87 zu berechnen. Mit Urteil vom hatte das LG Innsbruck di...