Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2019
1. Aufl. 2019
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S. 84Einleitung
Im Verlauf eines Arbeitslebens kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen es aus verschiedensten Gründen notwendig ist, die Arbeitsleistung für einen gewissen Zeitraum zu reduzieren oder gar ruhend zu stellen. Die Gründe dafür können sowohl aus der Sphäre des AN kommen, man denke etwa an lange Krankheiten, den Wunsch einer beruflichen Weiter- oder Fortbildung oder die Notwendigkeit der Betreuung kranker Angehöriger, als auch aus der Sphäre des AG, etwa bei einer schlechten Auftragslage oder saisonbedingten Pause.
Besteht in solchen Situationen der Wunsch der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis nicht gänzlich zu beenden, sondern die Arbeitsleistung nur vorübergehend zu reduzieren oder zur Gänze stillzulegen, so bietet das Arbeitsrecht eine Reihe von Instrumenten, die dem AN in diesen Zeiträumen den Ausfall des Entgelts zumindest teilweise ersetzen. Die jüngste dieser besonderen, im AVRAG geförderten Freistellungen und Arbeitszeitreduzierungen ist die sog Wiedereingliederungsteilzeit, normiert in § 13a leg cit, die mit in Kraft getreten ist. Die Wiedereingliederungsteilzeit soll es AN ermöglichen, nach einem langen Krankenstand schrittweise in den Ar...