Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2016
1. Aufl. 2016
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I. S. 137Krankenversicherung
A. – Kostenerstattung für MRT-Untersuchung mit Niederfeldgerät durch Wahlarzt
Die Kl suchte einen Wahlarzt für Unfallchirurgie auf. Dieser hielt eine MRT-Untersuchung für erforderlich. Da für diese Untersuchung mit einer zweimonatigen Wartezeit zu rechnen war und die Kl einen längeren Krankenstand vermeiden wollte, wurde sie an eine radiologische Facharztpraxis (Wahlarzt) überwiesen. Die beklagte Gebietskrankenkasse erteilte dazu die chefärztliche Bewilligung. Die Kl bezahlte für die MRT-Untersuchung 195 €. Der Antrag der Kl auf Kostenerstattung wurde abgelehnt.
Die Kl begehrte daraufhin von der beklagten Gebietskrankenkasse die Zahlung von 195 €.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 73,60 € (Erstattungstarif für CT-Untersuchung) statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass die Bekl zu einer Kostenerstattung in Höhe von 110,40 € (Erstattungstarif für MRT-Untersuchung) verpflichtet wurde.
Der OGH gab der Revision der Bekl Folge und stellte das Ersturteil wieder her. Nach seinen wesentlichen Ausführungen gebührt eine Kostenerstattung für eine MRT-Untersuchung nur dann, wenn das Magnetresonanzgerät im Großgerät...