Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeits- und Sozialrecht 2016
1. Aufl. 2016
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Bemerkungen aus Anlass der Entscheidung
I. S. 46Einleitung
§ 38 Bankwesengesetz (BWG) regelt das Bankgeheimnis.
Konkret normieren § 38 Abs 1 und 2 BWG:
(1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
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1. | in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der § 116, 210 Abs 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der § 89, 99 Abs 6 de... |