Verträge des Vergaberechts
2. Aufl. 2019
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S. 101V. Praktische Anmerkungen
A. Häufige Fehler
Im gesamten Verlauf eines Vergabeverfahrens, einschließlich der vergaberechtlichen Vertragsgestaltung, bestehen für alle Verfahrensbeteiligten vielfältige Fehlerquellen. Besondere Vorsicht ist jedoch für die Auftraggeberseite geboten, der die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (einschließlich der vertragsrechtlichen Bestandteile) obliegt und die daher zwar „Herr des Verfahrens“ ist, gleichzeitig aber auch ein hohes Maß an Risiko für allfällige Pannen während des Vergabeverfahrens trägt.
Hinsichtlich der vergaberechtlichen Vertragsgestaltung liegt einer der häufigsten Fehler darin, dass die – oben beschriebenen – Vorgaben des § 110 Abs 2 BVergG 2018 missachtet werden, indem trotz vorhandener standardisierter Leistungsbeschreibungen diese nicht oder unzureichend bedacht werden. Der Auftraggeber hat daher im Vorfeld der Ausgestaltung des Leistungsvertrages zu überprüfen, ob er im Rahmen der „Normenbindung“ auf standardisierte Leistungsbeschreibungen zurückgreifen kann. Ist dies der Fall, sind diese zwingend heranzuziehen.
Auch am Ende eines Vergabeverfahrens gibt es für alle Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des ausgeschriebenen Vertrages wesentliche Besonderhei...