Verträge des Vergaberechts
2. Aufl. 2019
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S. 98IV. Standardisierte Vertragsbestimmungen
A. Allgemeines
Bei der Ausgestaltung der vertragsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber (als Vertragsgestalter) nicht frei, sondern unterliegt der so genannten „Normenbindung“.
§ 110 Abs 2 BVergG 2018 bestimmt:
Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
Die in § 110 Abs 2 BVergG 2018 geregelte „Normenbindung“ gilt für öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 4 BVergG 2018. Für Sektorenauftraggeber enthält das BVergG 2018 dagegen keine vergleichbare Regelung.
Voraussetzungen für die Anwendung von ÖNORMEN
Voraussetzung für die Verwendung der im Rahmen der „Normenbindung“ geforderten Leitlinien ist zunächst, dass derartige Leitlinien für den gegenständlichen Sachverhalt existieren. Ist dies aber der Fall, kann der Auftraggeber nur in einzelnen Punkten von diesen Leitlinien abweichen und hat derartige Abweichungen sachlich zu begründen und gegenüber den Auftragnehmern offenzulegen.
Eine abschließende Aufzählung der in Frage kommenden Leitlinien enthält das Gesetz nicht, es verweist lediglich beispielhaft auf die ÖNORMEN. Bei der Frage, was als geeignete Leitl...