Vererben über die Grenze
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 10011. Exkurs Steuerrecht im Vererbungsfall Fürstentum Liechtenstein
11.1. Allgemeines
In Liechtenstein unterliegen Todesfälle, welche ein Rechtskraftdatum ab dem der gerichtlichen Einantwortungsurkunde vorweisen, nicht mehr der Erbanfalls- und Nachlasssteuer. Diese aufgehobene Steuer gilt nur mehr für eingeantwortete Nachlässe vor diesem Stichtag. Die Erbanfalls- und Nachlasssteuer ist in Fällen geschuldet, in denen die Einantwortung im Jahr 2010 rechtskräftig geworden ist. Sobald die Einantwortung 2011 gefallen ist, ist somit keine Erbanfalls- und Nachlasssteuer mehr anfällig. Eine Anknüpfung an die deutsche Schenkung- und Erbschaftsteuer aus § 1 und 2 ErbStG kann sich unabhängig vom anzuwendenden Erbstatut ergeben.
11.2. Persönliche Vermögenssteuerpflicht
In Liechtenstein beschäftigt sich die persönliche Vermögenssteuerpflicht ua mit dem ruhenden Nachlass, welcher das hinterlassene Erbe des Erblassers beginnend mit dem Todeszeitpunkt bis hin zu einer rechtskräftigen Einantwortung dieses Nachlasses an den Erben darstellt. In diesem Zeitraum ist der ruhende Nachlass, von den Erben unabhängig, vermögenssteuerpflichtig. Der Beginn der Vermögenssteuerpflicht setzt mit dem Tod des Erb...