Vererben über die Grenze
1. Aufl. 2018
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S. 656. Exkurs Internationales Erbrecht
6.1. Österreich
Die Gerichtszuständigkeit bzgl des Verlassenschaftsverfahrens richtet sich seit August 2015 nach der EU-ErbVO. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers in der EU ist somit Anknüpfungspunkt. Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt gem. Art 21 EU-ErbVO jenem Recht eines Mitgliedstaates, indem der Verstorbene und Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt innehatte. Ist jedoch trotz des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine stärkere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung gegeben, ist diese anzuwenden. Gestaltungsmöglichkeiten mittels letztwilliger Anordnung oÄ sind für den Erblasser und den Berechtigten auch in der EU-ErbVO vorhanden. Damit kann unter anderem auf das Erbstatut und die Gerichtszuständigkeit Einfluss genommen werden.
6.2. Deutschland
Für die Bestimmung des Erbstatus in Deutschland wird für alle Erbfälle nach dem die Europäische Erbrechtsverordnung angewendet. Wie in Österreich ist auch für alle Erbfälle aus dem deutschen Raum der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes entscheidend. Die Wahlmöglichkeit des anwendbaren Rechts nach Art 22 EU-ErbVO besteht auch in ...