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Kronberger H./Kronberger F.

Vererben über die Grenze

Erbrechtsvergleich Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenstein

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7143-0300-1

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Vererben über die Grenze (1. Auflage)

S. 574. Exkurs Fürstentum Liechtenstein

4.1. Allgemeines

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1.6.1811 enthält das materielle Erbrecht von Liechtenstein. In Liechtenstein wurden Teile des ABGBs per fürstlicher Verordnung am 18.2.1812 eingeführt. Das Erbrecht allerdings wurde erst im Jahre 1846 ins Fürstentum übernommen. 2012 wurden erstmals selbstständige Änderungen durch die Liechtensteiner Gesetzgeber vorgenommen.

4.2. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge teilt die Erben in Abkömmlinge erster, zweiter und dritter Ordnung ein. Abkömmlinge erster Ordnung sind gemäß § 732 ABGB eheliche und nicht eheliche Kinder. Diese erben zu jeweils gleichen Teilen.

Die Eltern und deren Nachkommen bilden gemäß § 735 ABGB die zweite Ordnung.

S. 58Großeltern und deren Abkömmlinge sind iSd § 738 ABGB zur dritten Ordnung zu zählen.

Die vierte Linie iSd § 741 ABGB ist den Urgroßeltern vorbehalten.

Zugehörig zu den Erben erster Ordnung sind Ehegatten und eingetragene Partner. Hierbei erhalten diese, neben Begünstigten zweiter und dritter Ordnung, jeweils zwei Drittel des Nachlasses. Diese Regelung findet sich in § 757 ABGB.

4.3. Gewillkürte Erbfolge

Die Testamentsformen für die gewillkürte Erbfolge im Fürstentum sind das Testament in Form des § 578 ABGB, da...

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