Vererben über die Grenze
1. Aufl. 2018
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S. 413. Erbrecht Schweiz
3.1. Grundsätze und Prinzipien
Das Schweizer Erbrecht folgt den Grundsätzen der Universalsukzession sowie des Eo-ipso-Erwerbs. Die Gesamtrechtsnachfolge bzw der Erwerb kraft Gesetz ist in Art 560 ZGB verankert. Das gesamte Vermögen des Erblassers, inklusive der Schulden, geht auf die Erben iSd Gesamtrechtsnachfolge über. Im Falle des Vermächtnisnehmers kommt jedoch die Einzelrechtsnachfolge zu tragen. Eo ipso bedeutet aus dem Lateinischen übersetzt „ohne weiteres“. Der Eo-ipso-Erwerb fällt somit auf die Erben von Gesetz wegen ohne weiteres, somit ohne Übertragungshandlung, im Zeitpunkt des Erbganges. Ausnahmen dieses Grundsatzes müssen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden, wie zB die Vermutung der Ausschlagung gemäß Art 566 Abs 2 oder die Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben gemäß Art 575 ZGB. Das Prinzip der Verfangenheit ist ein Eckpfeiler im Pflichtteilsrecht der Schweiz und gibt den Entzug des Einflusses des Erblassers nach seinem Tod vor. Konträr dazu steht das Prinzip der Verfügungsfreiheit. Dem Erblasser ist es sohin gestattet, mittels Verfügungen von Todes wegen Anordnungen zu treffen, die rechtswirksam sind und sein Vermögen auch nach seinem Ableb...