Vererben über die Grenze
1. Aufl. 2018
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S. 182. Erbrecht Deutschland
2.1. Grundbegriffe
2.1.1. Erbfall, Erblasser
Im fünften Buch des BGB, § 1922 I, werden die zentralen Begriffe des deutschen Erbrechtes eingeführt. Der Erbfall ist der Tod einer natürlichen Person. Juristische Personen sind ebenso Personen iSd BGB. In Bezug auf das Erbrecht ist jedoch eine Unterscheidung zu treffen, da juristische Personen nicht sterben und auch nicht beerbt werden können. Im konkreten Fall ist sodann von einer Abwicklung zu sprechen. Die § 1937–1941, 2346 BGB bezeichnen die Person, welche mit ihrem Tod das eigene Vermögen an die Nachkommen weitergibt, als Erblasser.
2.1.2. Erbschaft, Nachlass
Der Vermögensbegriff im deutschen Erbrecht teilt sich in die Begrifflichkeiten Erbschaft iSd § 1922, 1942 ff und Nachlass iSd § 1975. Diese Unterscheidung ist nicht rechtlicher, sondern begrifflicher Natur. Die Erbschaft indiziert mehr die Thematik der Erben, der Begriff Nachlass weist mehr auf die Problemstellungen rund um das Vermögen hin, zB die Thematik der Nachlassgläubiger.
2.1.3. Erbe, Erbfähigkeit, Erbrecht
Beim oben beschrieben Erbfall geht das Erbe, in concreto das Vermögen des Erblassers, auf die Erben, als natürliche oder juristische Person, über. ...