Umsatzsteuer kompakt 2016/17
6. Aufl. 2016
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S. 1458. Steuersätze (§ 10)
8.1. Welche Steuersätze gibt es?
Grundsätzlich beträgt der Steuersatz für Lieferungen, sonstige Leistungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb 20 %. Für bestimmte Leistungen ist ein ermäßigter Steuersatz von 10 % bzw. 13 % vorgesehen. Die Gewährung von Steuersatzermäßigung erfolgt ebenso wie bei den unechten Steuerbefreiungen teilweise aus sozialen Gründen (z.B. bei Wohnungsmiete).
8.2. Steuersatz 10 % (§ 10 Abs. 2)
Der Steuersatz i.H.v. 10 % (§ 10 Abs. 2) gilt für
Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel;
Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken;
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das zusammen mit der Beherbergung erbracht wird;
Vermietung von Büchern, Zeitungen etc.;
Wohnraumvermietung;
Leistungen von WEG, die Wohnzwecken dienen;
Umsätze aufgrund von Benützungsverträgen von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen;
Leistungen von Körperschaften (mit Betrieben i.S.d. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
Leistungen der Rundfunkunternehmen etc.
Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller...