Umsatzsteuer kompakt 2016/17
6. Aufl. 2016
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S. 1156. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5)
6.1. Was ist die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr?
Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist der Zollwert des eingeführten Gegenstandes. Der Zollwert ist in der Regel der Kaufpreis. Wenn der Gegenstand im Drittland veredelt wird, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt, welches für die Veredlung zu zahlen ist. Wenn für die Veredlung kein Entgelt bezahlt wird (z.B. Garantiefall), wird die EUSt von der Wertsteigerung bemessen (das ist die Differenz zwischen dem Wert der nichtveredelten und ausgeführten sowie dem Wert der eingeführten und veredelten Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr).
6.2. Welche Beträge müssen der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden?
Zur Bemessungsgrundlage müssen
Zölle, Verbrauchsteuern, Monopolabgaben,
Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten und
Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU und
bestimmte andere Kosten auf Antrag
hinzugerechnet werden.