Umsatzsteuer kompakt 2016/17
6. Aufl. 2016
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S. 1005. Bemessungsgrundlage für Leistungen, Entnahme und Eigenverbrauch (§ 4)
5.1. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzart Lieferung und sonstige Leistung
Lieferungen und sonstige Leistungen, die die erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen, sind – sofern keine Befreiung gegeben ist (dazu später) – steuerpflichtig, d.h. Umsatzsteuer fällt an. Die USt beträgt im Regelfall 20 % bzw. in Ausnahmefällen 10, 13 oder 19 %. Die Bemessungsgrundlage stellt jenen Betrag dar, auf den sich der Prozentsatz bezieht. In der Wirtschaft kennt man diesen Betrag auch als Nettopreis.
Nach § 4 Abs. 1 richtet sich die Bemessungsgrundlage bei Leistungen nach dem „Entgelt“.
5.1.1. Was ist das Entgelt?
Wie bereits oben erwähnt (Kapitel 2.2), ist das Vorliegen von Entgelt – im Gegensatz zu dem Tatbestand der Entnahme – Anwendungsvoraussetzung für die Steuerbarkeit einer Leistung.
Nun wird dem Entgelt auch noch die Funktion der Bemessungsgrundlage beigelegt. Das Entgelt hat also Doppelfunktion. Während es allerdings bei der Steuerbarkeitsprüfung nur darauf ankommt, dass überhaupt ein Entgelt vorliegt, ist bei der Bemessungsgrundlage die genaue Höhe dieses Entgelts zu ermitteln. Hierzu bestimmt § 4 Abs. 1 2. Satz Folgen...