Praxishandbuch Reiserecht
1. Aufl. 2018
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S. 963. Beförderungsverträge Bahn, Schiff, Bus
3.1. Bahn
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Der Betrieb der Bahn wird durch das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) geregelt.
Im 6. Hauptstück werden die Pflichten des Eisenbahnunternehmens festgelegt. In den § 76–80 EisbG werden die Aufgaben der Schienen Control GmbH als Regulator abgehandelt.
Mit dem Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz (PFAG) wurde die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) eingerichtet, um Streit- bzw Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw Fluggästen mit Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Dabei hat die apf auch das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz (AStG) anzuwenden, das auf die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zurückgeht.
Die Haftung für Unfälle ist im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) geregelt. Es gilt nicht für „Schwarzfahrer“ und auch nur für das „Handgepäck“.
Die Fahrgastrechte sind in der EU-Verordnung für Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr Nr 1371/2007 festgelegt. Diese VO ist im Bahnverkehr auf die Beförderung von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen ...