Rechnungswesen, Steuern und Betriebswirtschaft in der Bauwirtschaft
3. Aufl. 2024
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S. 1748. Wirtschaftsprüfung
8.1. Grundlagen der Wirtschaftsprüfung
Kraft Gesetzes, konkret gemäß § 268 UGB, besteht für eine Vielzahl von Unternehmen, nicht nur in der Baubranche, die Verpflichtung, ihren erstellten Jahresabschluss einer Prüfung durch einen gesetzlich befugten Abschlussprüfer zu unterziehen. So unterliegen sämtliche Aktiengesellschaften, unabhängig von ihrer Größe, dieser Prüfungspflicht. Für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung richtet sich die Pflicht hingegen grundsätzlich nach den Größenmerkmalen gemäß § 221 UGB, wodurch sich eine Einteilung in kleine, mittelgroße und große Gesellschaften ergibt:
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Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | |
Kleinst | bis 0,35 Mio. | bis 0,7 Mio. | bis 10 |
Klein | über 0,35 Mio. bis 5 Mio. | über 0,7 Mio. bis 10 Mio. | über 10 bis 50 |
Mittelgroß | über 5 Mio. bis 20 Mio. | über 10 Mio. bis 40 Mio. | über 50 bis 250 |
Groß | über 20 Mio. | über 40 Mio. | über 250 |
Es ist anzumerken, dass im September 2023 ein Entwurf zur Anpassung der EU-Bilanzrichtlinie vorgelegt wurde, der vorschlägt, die in EUR ausgedrückten Schwellenwerte für die Größenklassen und auch für den Konzernbefreiungstatbestand mit Wirkung für Abschlüsse für Wirtschaftsjahre beginnend ab zum Zweck der Inflationsbereinigung um etwa...