Personalverrechnung: eine Einführung 2024
32. Aufl. 2024
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S. 24215. Sonstige Gründe, die zur Unterbrechung der Dienstleistung bzw. zur Teilzeitarbeit führen
15.1. Persönliche Verhinderungen und andere wichtige Gründe
15.1.1. Regelungen gem. ABGB bzw. AngG
15.1.1.1. Wichtige Gründe in der Person des Dienstnehmers
Bei Vorliegen wichtiger Gründe behält der Dienstnehmer nach den Bestimmungen des ABGB bzw. des AngG Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts.
Wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe und andere unaufschiebbare persönliche Verhinderungen sind z.B.
Gründe im familiären Bereich (z.B. Geburt, Hochzeit, Todesfall),
tatsächliche Verhinderungen (z.B. Verkehrsstörungen, lokales Hochwasser),
die Befolgung öffentlicher Pflichten (z.B. Vorladung zu einer Behörde, Musterung) und
das Aufsuchen eines Arztes.
I.d.R. sind die im familiären Bereich liegenden Gründe in den Kollektivverträgen (unter Angabe der zu gewährenden Freizeit) angeführt. Auf Grund der Regelungen des ABGB und AngG kann der Kollektivvertrag die Gründe sowie die Anspruchsdauer einer Dienstverhinderung allerdings nur beispielhaft aufzählen bzw. Mindestansprüche gewähren. Darüber hinaus kann sich der Dienstnehmer auf das ABGB bzw. AngG berufen. Der Anspruch besteht im Ausmaß von bis zu einer Woche pro Anla...