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Prinz

Personalverrechnung: eine Einführung 2024

Rechtliche Grundlagen – Erläuterungen – Gelöste Beispiele

32. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4826-2

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung: eine Einführung 2024 (32. Auflage)

S. 20313. Krankenstand

13.1. Allgemeines

Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei

  • Krankheit oder Freizeitunfall,

  • Betriebs(Arbeits)unfall und

  • Berufskrankheit254.

Ein Unfall auf dem Weg Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall254 bezeichnet.

Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit

  • vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder

  • von der Österreichischen Gesundheitskasse das Krankengeld.

13.2. Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen.

Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.

Das tägliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 50 % bis 60 % der täglichen Beitragsgrundlage des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) zur Krankenversicherung. Per wurde das Krankengeld aufgrund der Teuerung um 5,8 % erhöht.

Die Österreichische Gesundheitskasse errechnet das Kr...

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