Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 24418. Rechtsfolgen vollmachtslosen Handelns durch und für den Ziviltechniker
Ralph Kolm
Wurde dem Ziviltechniker vom Bauherrn keine (oder nur eine unzureichende) Vollmacht eingeräumt und tritt er gegenüber dem Werkunternehmer dennoch als Bevollmächtigter auf, handelt also vollmachtslos, so ist die Vertretungshandlung unwirksam. Kommt es auch zu keiner nachträglichen Genehmigung oder Vorteilszuwendung (siehe dazu oben 14.4., Heilung eines Vollmachtsmangels) bleibt das Geschäft unwirksam. Der Bauherr wird sohin nicht rechtsgeschäftlich berechtigt oder verpflichtet.
Gemäß § 1019 ABGB steht dem Dritten gegen den Scheinvertreter in diesem Fall ein (verschuldensabhängiger) Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, den der Dritte „im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet“, gegen den Scheinvertreter zu. Hat der Scheinvertreter die Aufklärung über diesen Mangel in vorwerfbarer Weise unterlassen, obwohl er seinen Vollmachtsmangel kennen musste, haftet er dem Dritten für jene Schäden, die diesem aufgrund seines enttäuschten Vertrauens entstanden sind. Der Scheinvertreter haftet dem Dritten also auf das Vertrauensinteresse, nicht aber auf das Erfüllungsinteresse, da der Scheinvertreter (der sog „falsus procurator“...