Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 23517. Anfechtung von Anerkenntnissen und Vergleichen über Mehrkostenforderungen
17.1. Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB
Denkbar wäre die Geltendmachung eines „Wurzelmangels“ mit der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB. Die Irrtumsanfechtung ist im Wege der Klage oder Einrede geltend zu machen. Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorgelegen ist,
der entweder vom Vertragspartner des Irrenden veranlasst wurde oder
diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder
rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft stets den Anfechtenden. Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, einen Vertrag wegen Irrtums anzufechten, in drei Jahren ab Vertragsabschluss verjährt.
In der Praxis treten im Zusammenhang mit den Anfechtungsvoraussetzungen vor allem die folgenden juristischen Diskussions- und Problemfelder auf.
17.1.1. Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum und Motivirrtum
Diese Unterscheidung betrifft die Frage, ob über einen Umstand geirrt wurde, der den Inhalt des Geschäftes (also im konkreten Fall das Anerke...