Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 23216. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Mehrkostenforderungen
Ralph Kolm
Hat der Bauherr vereinbarungswidrige Mehrkostenforderungen irrtümlich bezahlt, so wird er bereits geleistetes Entgelt mit einem Bereicherungsanspruch gegen den Werkunternehmer zurückfordern können.
Die Werkunternehmer berufen sich in der Praxis jedoch oft auf eine selbstständige rechtsgeschäftliche Vereinbarung und sohin einen selbstständigen Verpflichtungsgrund. So normiert beispielsweise Punkt 7.1., 4. Absatz der ÖNORM B 2110, dass die infolge einer Leistungsabweichung erforderlichen Anpassungen (zB der Leistungsfrist, des Entgelts) in Fortschreibung des bestehenden Vertrages ehestens durchzuführen sind. In diesem Sinne werden oftmals schon während des Bauablaufs durchaus auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über vom Werkunternehmer geltend gemachten Mehrkostenforderungen abgeschlossen.
Ist die wirksame rechtsgeschäftliche Vertretung des Bauherrn kein (Prozess-) Thema, da sich die oben bereits behandelten Vollmachtsfragen im Zusammenhang mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bauherrn nicht stellen, so haben die im Streitfall angerufenen Gerichte oft verschiedenste vertragliche Vereinb...