Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 23015. Aus den Regelungen zum Bevollmächtigungsvertrag entspringende Pflichten des mit der örtlichen Bauaufsicht betrauten Architekten
Ralph Kolm
§ 1009 ABGB zählt als eine wichtige Pflicht des Bevollmächtigten die sog Interessenwahrungspflicht auf, dh der Beauftragte muss im Rahmen der übernommenen Geschäftsbesorgung ausschließlich im Interesse des Auftraggebers handeln. Ferner trifft den Bevollmächtigten die sog Belehrungspflicht. Deren Zweck ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, die für seine Interessen dienlichste Vorgehensweise festzulegen. Dafür kommen Weisungen über die konkrete Ausführung des Auftrags oder aber auch der Widerruf (§ 1020) in Betracht. Der Beauftragte hat daher aufgrund seiner Sachkunde (beim Architekten ist vor allem der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu beachten) den Auftraggeber über Erfolgsaussichten und eine möglichst sinnvolle Vorgehensweise beim aufgetragenen Geschäft zu informieren.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die nähere Auftragsausführung durch nachträgliche Weisung festzulegen. Der „Machtgeber“ kann daher durch einseitige, ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärungen die Geschäftsbesorgungspflicht des Gewalthabers (des mit der örtlichen ...