Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 22114. Werklohnanspruchs- und Rechnungsprüfung durch den Ziviltechniker und sich daraus ergebende Vollmachtsfragen
In der Praxis kommt es im Zusammenhang mit der Prüfung der von den Werkunternehmern behaupteten Werklohn- und Werklohnergänzungsansprüche oftmals zu Vollmachtsfragen. So werden den Werkunternehmern häufig ohne Einbeziehung des Bauherrn Ergebnisse der Abrechnungsprüfung übermittelt und/oder mit ihnen verhandelt. Es kommt dann häufig vor, dass sich Professionisten auf „Zusagen“ des Architekten oder des mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Ziviltechnikers berufen.
Wie bereits ausgeführt, werden die seitens des Werkunternehmers geltend gemachten Ansprüche in der Regel von dem mit der örtlichen Bauaufsicht betrauten Ziviltechniker geprüft. Das Prüfungsergebnis wird für gewöhnlich in der Folge nicht nur an den Werkunternehmer, sondern auch an den Werkbesteller weitergegeben, der die betreffende(n)Teilrechnung(en) – nach Maßgabe der Prüfung des Ziviltechnikers – bezahlt. Manchmal stellt sich im Nachhinein aber heraus, dass die Prüfung des Ziviltechnikers unrichtig war. Die Gründe dafür können vielfältig sein:
Es stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die Mehrkostenforderun...