Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 22013. Abrechnung von Werklohn- und Werklohnergänzungsansprüchen in der Baupraxis
Ralph Kolm
Gemäß § 1170 ABGB ist „das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten“. Oft möchte der Werkunternehmer aber vor allem bei großen Bauvorhaben die (diesfalls zumindest faktisch bestehende) Vorleistungs- (und oftmals einhergehend auch die Vorfinanzierungs-)Pflicht nicht übernehmen. Es wird meist vereinbart, dass der Werkunternehmer berechtigt sein soll, während der Ausführung und entsprechend den erbrachten Leistungen mittels Abschlagsrechnungen Akontozahlungen auf den Werklohn anzusprechen (siehe dazu beispielsweise auch die einschlägige Regelung in Punkt 8.3.2 der ÖNORM B 2110). Dies gilt dann auch für vom ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasste Leistungen, die beispielsweise in Regie, also nach tatsächlichem Aufwand erbracht werden sollen.
Wie Kodek bereits oben ausgeführt hat (siehe oben 2.7.), ist der Werkunternehmer zudem im Falle des vertraglichen Abgehens von der gesetzlich vorgesehenen Vorleistungspflicht berechtigt, auch die von ihm geforderte Entschädigung gemäß § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB in die entsprechende Teilrechnung aufzunehmen und fällig zu stellen. Die Prüfung, Abrechnung und Be...