Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 21812. Die Aufgaben der örtlichen Bauaufsicht
Ralph Kolm
In den – allerdings bereits außer Kraft gesetzten – Honorarordnungen für Architekten waren im Rahmen der baulichen Planungsleistungen gemäß deren Abschnitt A folgende Leistungen als Leistungen der örtlichen Bauaufsicht zu verrechnen:
Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle.
Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplans für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes.
Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerks, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute), insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen:
–Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen.
–Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen.
–Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen.
–Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen.
–Prüfung aller Rechnungen auf...