Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 1269. Ermittlung
Wie schon vorher beschrieben, konkretisiert die ÖNORM B 2110/2118 den Zweck des § 1168 Abs 1 Satz 2. Dabei bleibt der Grundsatz „Ein guter Preis bleibt ein guter Preis und ein schlechter Preis bleibt ein schlechter Preis“ weitgehend erhalten. Bei der Ermittlung von Mehrkosten soll das ursprüngliche Preisniveau möglichst beibehalten werden. Die Ermittlung von Mehrkosten nach der ÖNORM B 2110/2118 ist daher analog dem ABGB durchzuführen. Es sind die selben gesetzlichen Regelungen bei der Ermittlung von Mehrkosten zu berücksichtigen.
Die Wahrung der subjektiven Äquivalenz der Kalkulation wird bei Leistungsänderungen über das K7-Blatt einer verwandten Leistungsposition gewährleistet.
Bei Leistungsstörungen wird die Äquivalenz der Kalkulation auch über die vorhandenen Preiskomponenten wie
den Mittellohnpreis aus dem K3-Blatt,
die Materialpreise aus den K4-Blättern,
die Gerätekosten aus den K6-Blättern,
Gehälter aus den dementsprechenden zeitgebundenen Kosten.
Allein eine formelhafte Verknüpfung mit verwandten Leistungspositionen ist nicht möglich. Der Dokumentation der Leistungsstörungen kommt damit noch größere Bedeutung zu.
Ein Anspruch kann erst dann dargestellt werden, wenn das Bau...