Mehrkosten beim Bauvertrag
1. Aufl. 2017
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S. 623. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
3.1. Allgemeines
§ 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB ist dispositiv. Daher sind abweichende vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig. Folglich ist etwa durchaus möglich, vorzusehen, dass Verzögerungen oder Behinderungen bis zu einer bestimmten Grenze keine Mehrkostenforderungen auslösen. Ebenso können kurze Fristen zur Geltendmachung von Mehrkostenforderungen vereinbart werden. Grenzen ergeben sich hier vor allem aus § 879 ABGB. So können im Einzelfall Vereinbarungen wegen unklarer Leistungsbeschreibung, zu weitgehender Risikoüberwälzung, zu weitgehendem Ausschluss von Haftungen und Nachforderungen, zu weitgehender Verkürzung der Verjährungsfrist oder zu strengen Verfallsklauseln unwirksam sein. Dabei ist jedoch stets die Interessenlage beider Parteien zu berücksichtigen. So können ausnahmsweise auch sehr kurze Fallfristen dann gerechtfertigt sein, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers besteht (etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit entsprechender Dispositionen) und dadurch die Interessen des Auftragnehmers nicht übermäßig beeinträchtigt werden, etwa weil dieser ohnehin über die zur Geltendmachung seines Anspruchs erforderlichen Informationen verfügt.