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VwGH vom 17.03.2021, Ro 2021/16/0001

VwGH vom 17.03.2021, Ro 2021/16/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-400443/2/FP, LVwG-400470/2/FP, LVwG-400471/2/FP, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz (mitbeteiligte Partei: M S in L, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in dem die Aufhebung des Straferkenntnisses vom , AS/PB 2039664, und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffenden Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1Mit Straferkenntnis vom , AS/PB 2039664, hatte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes schuldig erkannt, hiefür über diesen eine Geldstrafe von 55 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden vorgeschrieben und diesen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 € verpflichtet.

Der Mitbeteiligte habe - so dieses Straferkenntnis - am in der Zeit von 12:19 bis 12:31 Uhr in Linz, Hstraße, vor dem Hause Nr. X ein an Hand des polizeilichen Kennzeichens bestimmtes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sei dadurch der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Den weiteren Sachverhaltsfeststellungen zufolge habe der Mitbeteiligte sein mehrspuriges Kraftfahrzeug an dem genannten Ort zur besagten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, abgestellt. Auch eine Ladetätigkeit sei nicht vorgenommen worden.

2In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte zusammengefasst vor, dass das Fahrzeug in einem Parkverbot abgestellt gewesen sei, und verwies auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-400376/6/ZO/NE.

3Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter anderem das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung im Bezug auf dieses Straferkenntnis für die belangte Behörde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4Gegen dieses Erkenntnis, und zwar offensichtlich nur gegen die Aufhebung des Straferkenntnisses vom , AS/PB-2039664, samt dem damit verbundenen Ausspruch über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (Spruchpunkt I.) richtet sich die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet in der die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wird.

6Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem Erkenntnis vom , Ro 2020/16/0009, zu Grunde lag.

7Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch das vorliegende Erkenntnis in seinem angefochtenen Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021160001.J00

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Fundstelle(n):
CAAAE-94917